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Kanzlei Verbracken & Partner
Eine Insolvenz ist nicht automatisch eine Straftat. Bestimmte Handlungen im Umgang mit Vermögen und Geschäftsunterlagen können jedoch eigenständige strafrechtliche Risiken auslösen.
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Zu den Insolvenzstraftaten gehören unter gesetzlichen Voraussetzungen etwa das Verheimlichen von Vermögen, bestimmte unwirtschaftliche Geschäfte und Verstöße im Umgang mit Büchern und Bilanzen. § 283b StGB betrifft die Verletzung der Buchführungspflicht; §§ 283c und 283d regeln Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung. Tatbestand, Krisenzeitpunkt und weitere Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Buchhaltung, Belege und digitale Daten sollten vollständig erhalten bleiben. Wer welche Aufgaben hatte, welche Informationen verfügbar waren und wann Entscheidungen getroffen wurden, ist für die Aufarbeitung wichtig. Die wirtschaftliche Rekonstruktion und anwaltliche Strafverteidigung müssen aufeinander abgestimmt werden.
Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten können unter den Voraussetzungen des § 290 InsO die Restschuldbefreiung gefährden. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine einzelne Forderung nach § 302 InsO ausgenommen ist. Wir berücksichtigen beide Ebenen bei der Planung weiterer Schritte.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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