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Kanzlei Verbracken & Partner
Wenn aus einer Unternehmenskrise ein persönliches Haftungsrisiko wird, brauchen Sie Klarheit. Wir ordnen Ansprüche, Fristen und Entschuldungsoptionen gemeinsam mit den passenden juristischen und steuerlichen Fachleuten.
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Eine Forderung gegen die GmbH ist nicht automatisch eine Forderung gegen deren Geschäftsführer. Zu unterscheiden sind die Haftung gegenüber der Gesellschaft, Ansprüche von Gläubigern, persönliche Bürgschaften und steuerliche Haftungsbescheide. § 43 GmbHG betrifft insbesondere Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft. Der häufig verwendete Begriff Durchgriffshaftung ersetzt keine konkrete Anspruchsgrundlage.
Neben Bürgschaften und deliktischen Forderungen gehören Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO, Steuerhaftung und Sozialversicherungsbeiträge zur Prüfung. Auch D&O-Versicherung, Ressortverteilung, Amtszeit und dokumentierte Entscheidungen können relevant sein. Ein Unternehmensverkauf oder eine Amtsniederlegung erledigt frühere Pflichtverletzungen nicht automatisch.
Bei hohen persönlichen Forderungen betrachten wir Vergleich, Insolvenz und internationale Optionen. Bestehen zugleich Ermittlungen oder laufende Gerichtsfristen, muss die Verteidigung durch die zuständigen Rechtsanwälte parallel erfolgen. Bringen Sie Anspruchsschreiben, Bescheide, Bürgschaftsverträge und eine Chronologie der Krise mit. Bei drohender Insolvenzreife ersetzt eine Terminbuchung keine unverzügliche rechtliche Prüfung.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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