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§ 15a InsO: Insolvenzverschleppung und Antragspflicht

Bei Anzeichen einer Unternehmensinsolvenz zählt eine zeitnahe Prüfung. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen anhand aktueller Zahlen beurteilt werden.

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Symbolbild

Fristen sind Höchstfristen

§ 15a InsO verlangt bei den erfassten Gesellschaften einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Die Höchstfrist beträgt drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Zeiträume dürfen nicht automatisch ausgeschöpft werden. Ob ein kurzfristiger Engpass oder bereits Insolvenzreife besteht, gehört unverzüglich in qualifizierte rechtliche und betriebswirtschaftliche Prüfung.

Liquidität und Entscheidungen dokumentieren

Für die Prüfung werden fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Mittel, Kontobewegungen und Finanzierungszusagen benötigt. Eine bloße Hoffnung auf neue Aufträge genügt nicht als belastbare Finanzierungsgrundlage. Halten Sie auch fest, wann Warnsignale bekannt wurden und welche Maßnahmen veranlasst wurden.

Antragspflicht und Zahlungsrisiken

Eine verspätete Antragstellung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Daneben ist die Zulässigkeit weiterer Zahlungen nach § 15b InsO eigenständig zu prüfen. Unsere Themenberatung hilft bei der geordneten Aufarbeitung; eine bereits laufende gesetzliche Frist muss unabhängig vom Beratungstermin beachtet werden.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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