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Kanzlei Verbracken & Partner
Bei Umsatzsteuerforderungen muss zuerst geklärt werden, ob die Gesellschaft oder Sie persönlich in Anspruch genommen werden. Bescheid, Zeitraum und Pflichtverletzung sind entscheidend.
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Nach § 69 AO kann eine persönliche Haftung entstehen, wenn steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden und dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die bloße Existenz einer Umsatzsteuerschuld genügt dafür nicht. Ein Haftungsbescheid muss deshalb getrennt von der Steuerfestsetzung betrachtet werden.
Wichtig sind Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahreserklärungen, Zahlungsübersichten, Schätzungen und etwaige Erstattungsansprüche. Alte Steuerschulden, neue Steuern und mögliche Ansprüche der Insolvenzmasse folgen nicht immer denselben Regeln. Laufende Einspruchs- und Zahlungsfristen sollten sofort geprüft werden.
In Deutschland sind nicht sämtliche Steuerforderungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. § 302 InsO enthält eine besondere Ausnahme bei bestimmten rechtskräftigen Steuerstrafverurteilungen im Zusammenhang mit der Forderung. Bei EU-Verfahren müssen zuständiges Recht, Forderungsart und Anerkennung einzeln betrachtet werden.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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