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Kanzlei Verbracken & Partner
Die Segunda Oportunidad eröffnet natürlichen Personen Möglichkeiten zur Entschuldung. Entscheidend ist, welcher Verfahrensweg zu Vermögen, Einkommen und Forderungen passt.

Das spanische Recht unterscheidet insbesondere die Entschuldung mit Zahlungsplan und die Entschuldung nach Verwertung. Ein Zahlungsplan läuft grundsätzlich drei Jahre, in gesetzlich bestimmten Fällen fünf Jahre. Dazu zählt unter anderem der Erhalt des gewöhnlichen Wohnhauses. Daraus folgt keine Garantie, eine Immobilie behalten zu können: Sicherheiten, Finanzierung und Gläubigerinteressen bleiben relevant.
Artikel 489 der spanischen Insolvenzordnung enthält Ausnahmen, etwa für bestimmte Unterhalts-, Schadensersatz- und öffentlich-rechtliche Forderungen. Für bestimmte spanische Steuer- und Sozialversicherungsforderungen gelten begrenzte Sonderregelungen. Deutsche Steuerschulden dürfen deshalb nicht allein anhand spanischer Freibeträge bewertet werden. Forderungsherkunft und Rechtsgrund müssen einzeln geprüft werden.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich bei erfassten EU-Verfahren nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Neben Wohnsitznachweisen gehören Beschäftigung, Familie, Bankverbindungen und wirtschaftliche Tätigkeit zur Gesamtbetrachtung. Wir strukturieren die Ausgangslage und stimmen die rechtliche Prüfung mit den zuständigen Fachleuten ab.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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