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Kanzlei Verbracken & Partner
Geschäftsführer, Gesellschafter und Bürge sind unterschiedliche Rollen. Wer mehrere davon innehat, sollte jede Haftungsgrundlage getrennt betrachten.
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Bei der GmbH haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ansprüche benötigen einen zusätzlichen Rechtsgrund. Eine vertragliche Bürgschaft, ein deliktischer Schadensersatzanspruch oder eine Geschäftsführerpflichtverletzung sind deshalb nicht einfach dasselbe wie ein gesellschaftsrechtlicher Durchgriff.
Die BGH-Rechtsprechung ordnet die Existenzvernichtungshaftung als Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB ein. Sie betrifft insbesondere missbräuchliche Eingriffe durch Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen und ist als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Nicht jede Fehlentscheidung oder Unterkapitalisierung erfüllt diese Voraussetzungen.
Für die Einordnung benötigen wir den konkreten Vorwurf, betroffene Zahlungen, Ihre Rolle und den verlangten Betrag. Entscheidend ist auch, wer den Anspruch geltend macht: Gesellschaft, Insolvenzverwalter oder einzelner Gläubiger. So lässt sich prüfen, welche juristische Unterstützung und welche persönliche Schuldenstrategie erforderlich sind.
Quellenstand: 14. September 2026
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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