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Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung

Ein Schadensersatzanspruch kann anders behandelt werden als eine gewöhnliche Vertragsforderung. Entscheidend sind Rechtsgrund, Vorsatz, Verfahrensrecht und das zuständige Land.

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Symbolbild

Die deutsche Ausnahme nach § 302 InsO

In Deutschland sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung unter den Voraussetzungen des § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der Gläubiger muss den besonderen Rechtsgrund entsprechend anmelden. Eine bloße Bezeichnung als „deliktisch“ ersetzt nicht den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen.

Anmeldung, Widerspruch und Titel

Forderungsanmeldung, Tabelleneintrag und bestehende Urteile sollten gemeinsam geprüft werden. Ein Widerspruch gegen den Rechtsgrund ist etwas anderes als ein Widerspruch gegen den Betrag. Lassen Sie gerichtliche Hinweise und Fristen rechtzeitig anwaltlich einordnen. Eine strafrechtliche Verurteilung und ein zivilrechtlicher Titel sind ebenfalls voneinander zu unterscheiden.

Grenzüberschreitende Wirkung

Bei einem ausländischen Insolvenzverfahren sind anwendbares Insolvenzrecht, Anerkennung und besondere Ausnahmen zusammen zu prüfen. Aus einer deutschen Ausnahme darf weder automatisch die gleiche Behandlung im Ausland noch eine sichere Befreiung im Ausland abgeleitet werden. Wir verbinden die Forderungsanalyse mit der Prüfung einer realistischen internationalen Option.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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