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Kanzlei Verbracken & Partner
Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge können über die Unternehmensschuld hinausgehen. Beitragsart, Fälligkeit und Verantwortlichkeit müssen sauber getrennt werden.
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§ 266a StGB unterscheidet unterschiedliche Tatbestände. Bei Arbeitnehmerbeiträgen ist die Strafbarkeit nicht davon abhängig, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde. Für Arbeitgeberbeiträge nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen zu unrichtigen Angaben oder pflichtwidrigem Verschweigen. Eine pauschale Gleichbehandlung aller Rückstände ist deshalb unzutreffend.
Neben dem Beitragsbescheid können persönliche zivilrechtliche Ansprüche und Ermittlungen relevant werden. Lohnabrechnungen, Meldungen an Einzugsstellen, Fälligkeiten und die verfügbare Liquidität helfen bei der Einordnung. Ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt können dabei unterschiedliche Aufgaben übernehmen.
Bevor eine Forderung in eine Entschuldungsstrategie eingeordnet wird, prüfen die juristischen Fachleute ihren Rechtsgrund. Das gilt besonders bei einem behaupteten vorsätzlichen Delikt. Wir führen die Informationen zusammen und berücksichtigen die laufenden Unternehmens- und persönlichen Verfahren.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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