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Sozialversicherungsbeiträge und § 266a StGB

Ausstehende Sozialversicherungsbeiträge können über die Unternehmensschuld hinausgehen. Beitragsart, Fälligkeit und Verantwortlichkeit müssen sauber getrennt werden.

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Symbolbild

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge

§ 266a StGB unterscheidet unterschiedliche Tatbestände. Bei Arbeitnehmerbeiträgen ist die Strafbarkeit nicht davon abhängig, ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde. Für Arbeitgeberbeiträge nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen zu unrichtigen Angaben oder pflichtwidrigem Verschweigen. Eine pauschale Gleichbehandlung aller Rückstände ist deshalb unzutreffend.

Persönliche Risiken prüfen

Neben dem Beitragsbescheid können persönliche zivilrechtliche Ansprüche und Ermittlungen relevant werden. Lohnabrechnungen, Meldungen an Einzugsstellen, Fälligkeiten und die verfügbare Liquidität helfen bei der Einordnung. Ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt können dabei unterschiedliche Aufgaben übernehmen.

Mit der Insolvenzplanung verbinden

Bevor eine Forderung in eine Entschuldungsstrategie eingeordnet wird, prüfen die juristischen Fachleute ihren Rechtsgrund. Das gilt besonders bei einem behaupteten vorsätzlichen Delikt. Wir führen die Informationen zusammen und berücksichtigen die laufenden Unternehmens- und persönlichen Verfahren.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.

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