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Kanzlei Verbracken & Partner
Die Insolvenz des Unternehmens und Ihre persönliche Entschuldung sind zwei verschiedene Verfahren. Wir betrachten, welche Forderungen tatsächlich Sie betreffen und welcher Weg zu Ihrer Situation passt.
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„Geschäftsführerinsolvenz“ beschreibt eine Fallkonstellation, keinen eigenen Verfahrenstyp der Insolvenzordnung. Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuordnung unter anderem nach aktueller oder früherer Selbstständigkeit. Für ehemals Selbstständige nennt § 304 InsO weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen als Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Organstellung allein entscheidet das nicht.
Erfasst werden können beispielsweise eigene Kredite, in Anspruch genommene Bürgschaften, Haftungsbescheide oder Schadensersatzforderungen. Jede Position wird nach Gläubiger, Entstehungszeitpunkt, Sicherheiten und Rechtsgrund geordnet. Deliktische Forderungen, Geldstrafen und neue Schulden dürfen nicht pauschal mit gewöhnlichen Altverbindlichkeiten gleichgesetzt werden.
Eine künftige Tätigkeit, Einkünfte und mögliche Berufs- oder Tätigkeitsbeschränkungen gehören von Anfang an zur Planung. Bei einem Auslandsverfahren kommen COMI und Anerkennung hinzu. Wir koordinieren die persönliche Betrachtung mit der rechtlichen Bearbeitung des Unternehmensfalls, damit Fristen und Pflichten beider Ebenen berücksichtigt werden.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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