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Restschuldbefreiung: Welche Schulden bleiben?

Restschuldbefreiung bezeichnet die gerichtliche Befreiung von bestimmten verbleibenden Verbindlichkeiten. Sie ist kein pauschaler Erlass jeder Forderung. In Deutschland bestimmen insbesondere Forderungsart, Entstehungszeitpunkt und Ihre Mitwirkung, welche Wirkung das Verfahren für Sie hat.

Symbolbild

Antrag und gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf Restschuldbefreiung gehört zur Vorbereitung einer persönlichen Insolvenz. Eine Gesellschaft erhält keine persönliche Restschuldbefreiung. Während des Verfahrens müssen Sie die erforderlichen Angaben machen und Pflichten erfüllen. Der Ablauf einer Frist allein ersetzt die gerichtliche Entscheidung nicht. Prüfen Sie deshalb am Ende den Beschluss und seine konkrete Reichweite.

Nicht jede Forderung wird erfasst

§ 302 InsO nennt Ausnahmen, etwa bestimmte vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalt und besondere Steuerstrafkonstellationen. Auch Geldstrafen sind gesondert zu behandeln. Eine normale Steuerforderung und eine Forderung mit strafrechtlichem Hintergrund dürfen daher nicht gleichgesetzt werden. Der Rechtsgrund muss anhand der Unterlagen geprüft werden.

Neue Schulden und Sicherheiten

Neue Verbindlichkeiten werden nicht automatisch von einem laufenden Verfahren erfasst. Ebenso können Rechte an Sicherheiten und Ansprüche gegen Bürgen oder Mitschuldner fortbestehen. Eine Restschuldbefreiung ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Freigabe einer Immobilie oder der Entlastung Ihrer Familie. Diese Folgen müssen getrennt von Ihrer persönlichen Haftung geprüft werden.

Wenn später noch eine Forderung kommt

Bewahren Sie Beschluss, Gläubigerverzeichnis und wichtige Korrespondenz auf. Wird später eine Zahlung verlangt, sind Entstehungszeitpunkt, Forderungsart und Wirkung des Beschlusses zu prüfen. Ignorieren Sie gerichtliche Schreiben nicht. Eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann relevant sein, ersetzt aber nicht die fristgerechte Reaktion auf ein neues Schreiben.

Grenzüberschreitende Wirkung

Bei Forderungen aus mehreren Ländern müssen zuständiges Verfahren, anwendbares Recht und Anerkennung zusammen betrachtet werden. Ein ausländischer Beschluss ist kein pauschaler Beweis, dass jede deutsche Forderung erloschen ist. Wir strukturieren die Unterlagen und beziehen für die Prüfung der betroffenen Länder die passenden Fachleute ein.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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