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Kanzlei Verbracken & Partner
Unterhalt betrifft die finanzielle Sicherheit Ihrer Familie. Für einen tragfähigen Neustart unterscheiden wir laufende Verpflichtungen, Rückstände und die Wirkung eines Insolvenzverfahrens.

§ 1601 BGB regelt die gegenseitige Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie, insbesondere Eltern und Kindern. Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Bestehende Beschlüsse, Vereinbarungen und die aktuelle Einkommenssituation sollten gemeinsam geprüft werden. Eine veränderte Leistungsfähigkeit ändert einen Titel nicht automatisch.
Nicht jeder Unterhaltsrückstand ist automatisch von der deutschen Restschuldbefreiung ausgenommen. § 302 Nr. 1 InsO betrifft rückständigen gesetzlichen Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde; der besondere Rechtsgrund ist anzumelden. Laufende Verpflichtungen werden durch die Insolvenz nicht einfach aufgehoben. Zeiträume und Gründe der Nichtzahlung müssen daher sorgfältig getrennt werden.
Bei einem Umzug ins Ausland bleiben Unterhalt, Zuständigkeit und Vollstreckung eigenständige Prüfungsfragen. Eine EU-Insolvenz ist kein pauschaler Wegfall familiärer Pflichten. Für die persönliche Planung erfassen wir Unterhaltstitel, Rückstände, Einkommen und Haushaltskosten und stimmen rechtliche Fragen mit den zuständigen Fachleuten ab.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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