Kanzlei Verbracken & Partner

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Ein Geldwäschevorwurf und eine wirtschaftliche Krise müssen gemeinsam eingeordnet werden. Wir strukturieren die wirtschaftliche Ausgangslage und beziehen für die strafrechtliche Prüfung die passenden Rechtsanwälte ein.

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Symbolbild

Was regelt § 261 StGB?

§ 261 StGB betrifft den Umgang mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Je nach Tatbestand können Verbergen, bestimmte Übertragungen, Sichverschaffen oder Verwenden erfasst sein. Absatz 6 erfasst unter seinen Voraussetzungen auch leichtfertiges Nichterkennen der Herkunft. Herkunft, konkrete Handlung und Kenntnisstand müssen im Einzelfall geklärt werden.

Strafverfahren und Schulden sind getrennte Fragen

Eine Insolvenz beendet kein Strafverfahren. Geldstrafen sind nach § 302 Nr. 2 InsO von der deutschen Restschuldbefreiung ausgenommen. Einziehung, Schadensersatzansprüche und sonstige Forderungen sind nach ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage gesondert zu prüfen. Auch ein Verfahren im Ausland bietet keinen pauschalen Schutz vor strafrechtlichen Folgen.

Unterlagen für eine koordinierte Prüfung

Hilfreich sind behördliche Schreiben, die betroffenen Verträge, Zahlungsbelege sowie eine Übersicht über Unternehmen, Konten und Forderungen. Strafrechtliche Stellungnahmen werden mit dem zuständigen Rechtsanwalt abgestimmt. Wir unterstützen die wirtschaftliche Bestandsaufnahme und die Abstimmung der weiteren Schritte.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Quellenstand: 14. September 2026

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Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.

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