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Kanzlei Verbracken & Partner
Bei hohen Schulden betrifft die Planung oft die ganze Familie. Ob Ihr Ehepartner haftet, hängt jedoch von Verträgen, Güterstand und eigenen Verpflichtungen ab. Eine Ehe allein macht persönliche Schulden nicht automatisch zu gemeinsamen Schulden.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden die Vermögen nicht allein durch die Ehe gemeinschaftlich. Entscheidend ist, wer einen Kredit oder eine andere Verpflichtung übernommen hat. Prüfen Sie für jede Forderung die Unterschriften, Vollmachten und gesetzlichen Haftungsgründe. Für andere Güterstände und grenzüberschreitende Ehen kann eine zusätzliche Prüfung erforderlich sein.
Bei einer Gesamtschuld kann der Gläubiger grundsätzlich jeden Schuldner auf die gesamte noch offene Leistung in Anspruch nehmen. Die Restschuldbefreiung einer Person beseitigt Ansprüche gegen Mitschuldner oder Bürgen grundsätzlich nicht. Die Entschuldungsplanung muss deshalb beide Personen und mögliche Ausgleichsansprüche berücksichtigen.
Bei einer gemeinsamen Immobilie sind Eigentumsanteile, Grundpfandrechte und persönliche Darlehenshaftung getrennt zu erfassen. Auch Unterhaltspflichten und das Haushaltsbudget sind relevant. Eine pauschale Aussage, dass das Familienheim oder das Einkommen des Partners vollständig geschützt sei, wäre ohne diese Prüfung nicht belastbar.
Bringen Sie gemeinsame Kreditverträge, Bürgschaften, Grundbuchunterlagen und bestehende Ehevereinbarungen mit. Markieren Sie, welche Schulden nur eine Person betreffen. Übertragen Sie Vermögen nicht vorschnell innerhalb der Familie. Für Verbindlichkeiten über 80.000 Euro sollte ein tragfähiger Plan auch die Auswirkungen auf den nicht insolventen Partner erklären.
Quellenstand: 14. September 2026
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