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Kanzlei Verbracken & Partner
Eine EU-Insolvenz ist kein einheitliches europäisches Standardverfahren. Das zuständige Land bestimmt das Verfahren; europäische Regeln ordnen unter anderem Zuständigkeit und Anerkennung. Für hohe Schulden braucht es deshalb eine sorgfältige Vorbereitung mit klaren Zuständigkeiten.

Am Anfang stehen vollständige Gläubiger- und Vermögensübersichten, Einkommen, familiäre Verpflichtungen und laufende Fristen. Ein Vergleich und ein deutsches Verfahren gehören in den Vergleich der Optionen. Forderungsarten, die möglicherweise nicht erlassen werden, müssen früh erkannt werden. Bei Unternehmen sind die Gesellschaft und die persönliche Haftung getrennt zu betrachten.
Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. Eine Briefkastenadresse genügt nicht. Besprechen Sie mit den zuständigen Fachleuten, welche Nachweise erforderlich sind und ob eine tatsächliche Veränderung Ihres Lebensmittelpunkts überhaupt praktikabel ist. Wohnen, Arbeit, Familie und laufende Kosten gehören in diese Entscheidung.
Erstellen Sie ein Gesamtbudget für Beratung, Verfahren, Übersetzungen und gegebenenfalls Umzug und Lebenshaltung. Legen Sie fest, wer Unterlagen prüft und wer Sie vor Ort rechtlich vertritt. Kreditverträge, Steuerunterlagen, Sicherheiten und Angaben zu früheren Verfahren dürfen nicht fehlen. Halten Sie Leistungsumfang und Kosten schriftlich fest.
Antrag, gerichtliche Prüfung und Eröffnung richten sich nach dem zuständigen nationalen Recht. Während des Verfahrens können Auskunfts-, Mitwirkungs- und Zahlungspflichten bestehen. Veränderungen bei Einkommen, Vermögen oder Wohnsitz sind mit den zuständigen Fachleuten abzustimmen und nach den geltenden Regeln offenzulegen. Ein Antrag allein ist noch keine Restschuldbefreiung.
Am Ende ist zu prüfen, welche Entscheidung vorliegt und welche konkreten Forderungen sie erfasst. EU-Anerkennung bedeutet nicht, dass jede Forderung, Sicherheit oder Haftung Dritter entfällt. Bewahren Sie die maßgeblichen Beschlüsse und gegebenenfalls Übersetzungen auf. Bei späteren Gläubigerforderungen sollte die Wirkung anhand dieser Unterlagen rechtlich eingeordnet werden.
Quellenstand: 14. September 2026
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