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Kanzlei Verbracken & Partner
Die Kosten einer deutschen Privatinsolvenz bestehen aus unterschiedlichen Bestandteilen. Gericht, Verwaltung und eine beauftragte Beratung sind nicht derselbe Kostenblock. Welche Unterstützung möglich ist und welche Zahlungen später entstehen können, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Zum Verfahren können Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters beziehungsweise Treuhänders gehören. Vorbereitende Beratung, Gläubigerkorrespondenz und rechtliche Vertretung können gesondert vergütet werden. Umfang, Gläubigerzahl und Besonderheiten beeinflussen den Aufwand. Ein pauschaler Preis ohne beschriebenen Leistungsumfang hilft bei einem seriösen Vergleich nur eingeschränkt.
Reicht das Vermögen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, kann für natürliche Personen mit Restschuldbefreiungsantrag eine Stundung nach § 4a InsO in Betracht kommen. Sie muss beantragt werden und unterliegt Voraussetzungen. Eine private Honorarvereinbarung wird dadurch nicht automatisch übernommen. Ob spätere Zahlungen erforderlich werden, ist ebenfalls Teil der Kostenklärung.
Klären Sie, wer Vertragspartner ist, welche Leistungen enthalten sind und was bei zusätzlichen Gläubigern oder Streitfällen geschieht. Fragen Sie nach Kosten bei Abbruch oder fehlender Eignung. Ein schriftlicher Leistungsumfang erleichtert den Vergleich. Entscheidend ist auch, ob rechtliche Prüfung und die benötigte Bescheinigung tatsächlich durch eine geeignete Person oder Stelle erfolgen.
Bei einer EU-Insolvenz können Reisen, Übersetzungen, ein tatsächlicher Umzug und zusätzliche Lebenshaltung hinzukommen. Diese Aufwendungen sind nicht mit deutschen Verfahrenskosten gleichzusetzen. Vergleichen Sie die Gesamtbelastung und mögliche laufende Beiträge. Für hohe Schulden prüfen wir zuerst, welcher Weg wirtschaftlich und persönlich überhaupt tragfähig ist.
Wir betrachten Ihre Ausgangslage persönlich und ziehen für rechtliche und steuerliche Fachfragen die passenden Fachleute hinzu.
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