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Kanzlei Verbracken & Partner
Die Regelinsolvenz ist in Deutschland unter anderem das Verfahren für aktuell Selbstständige. Bei natürlichen Personen kann sie mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden. Sie ist deshalb von der Insolvenz einer GmbH und von der Verbraucherinsolvenz zu unterscheiden.

Neben aktuell Selbstständigen können ehemals Selbstständige darunter fallen, wenn die Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz nicht vorliegen. Dazu gehören insbesondere die Gläubigerzahl und Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Die Höhe der Schulden entscheidet diese Abgrenzung nicht. Eine vollständige Beschreibung Ihrer Tätigkeit und Vorgeschichte ist daher wichtiger als die umgangssprachliche Bezeichnung des Verfahrens.
Laufende Geschäfte, Betriebsmittel und Vermögen werden im Verfahren betrachtet. Eine mögliche Fortführung oder Freigabe der selbstständigen Tätigkeit muss geklärt werden. Gleichzeitig brauchen Sie einen realistischen privaten Haushalt. Umsatz ist nicht gleich verfügbares Einkommen: Betriebsausgaben, Steuern und neue Verpflichtungen dürfen bei der Planung nicht fehlen.
Eine natürliche Person kann im Regelverfahren Restschuldbefreiung anstreben. Das gilt nicht als persönliche Entschuldung einer Gesellschaft. Forderungsausnahmen und Pflichten bleiben zu prüfen. Bei Geschäftsschulden mit Steuer-, Sozialversicherungs- oder Haftungsbezug sollte der Rechtsgrund jeder wesentlichen Forderung vor der Verfahrensentscheidung nachvollziehbar sein.
Stellen Sie Gläubiger, Verträge, betriebliche Zahlen und private Ausgaben zusammen. Prüfen Sie, welche Forderungen bestritten werden und welche Sicherheiten bestehen. Bei hohen persönlichen Verbindlichkeiten können ein Vergleich oder passende europäische Wege mitbetrachtet werden. Gesellschaftsrechtliche Antragspflichten sind davon getrennt und dürfen durch eine private Entschuldungsplanung nicht verzögert werden.
Quellenstand: 14. September 2026
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